Gebührenordnung für Kasualien
§ 1 Allgemeines
1. Nach § 82 Kirchengemeindeordnung sind Kirchengemeinden angehalten, zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Amtshandlungen entstehen, Gebühren zu erheben.
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung einer Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach §§2-4.
3. Im Einzelfall können die erhobenen Gebühren verringert oder erlassen werden. Darüber entscheiden die Pfarrer/in in seelsorgerlicher Verantwortung.
§ 2 Taufe
1. Taufen finden in der Regel im Hauptgottesdienst oder zu einem gesonderten Termin in den Kirchen unserer Kirchengemeinde statt.
2. Für Taufen erhebt die Kirchengemeinde keine Gebühren.
3. Bei Taufgottesdiensten an einem gesonderten Termin fällt für Orgel, Mesnerdienst sowie Sachkosten eine Gebühr in Höhe von 50,- € an.
§ 3 Trauung
Wird eine Trauung beantragt, wird eine Gebühr von 100,- € berechnet.
1. Die festen Kosten schließen Orgel und Mesnerdienst sowie Sachkosten ein. Der Verzicht auf eine oder mehrere dieser Leistungen führt nicht zu einer Reduktion.
2. Bei Verunreinigung der Kirche bzw. des Kirchvorplatzes durch die Festgemeinde (z. B. Streuen von Reis o.ä.) hat das Brautpaar für die Reinigung zu sorgen. Ansonsten werden entstehende Kosten für Reinigung in Rechnung gestellt.
3. Wird besonderer Blumenschmuck gewünscht, ist dieser von den Anmeldenden zu organisieren und mit dem Pfarramt abzusprechen.
§ 4 Bestattung
Für Bestattungen erhebt die Kirchengemeinde keine Gebühren.
1. Wird ein Organist gewünscht, wird dieser Dienst mit 50,- € berechnet.
2. Wird besonderer Blumenschmuck gewünscht, ist dieser von den Anmeldenden zu organisieren und mit dem Pfarramt abzusprechen.
3. In seelsorgerlicher Verantwortung weisen Pfarrerin und Pfarrer auf die Möglichkeit einer Spende hin.
§ 5 Gültigkeit
Die Gebührenordnung tritt nach erfolgter kirchenaufsichtlicher Genehmigung mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom 28.
Mai 2025 in Kraft.
DER KIRCHENVORSTAND